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öffentlich


Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 24 "An der Ostendstraße"; Aufstellungsbeschluss



Sachvortrag:

In der Gemeinderatssitzung am 22.11.2023 hat das Gremium beschlossen, dass die eng gefasste Festsetzung der Baugrenze bei einem Bauvorhaben in der Raiffeisenstraße (zugehörig Bebauungsplan Nr. 7) eine Nachverdichtung des Grundstücks nicht zulässt. Dieser Umstand ist nicht mit den Entwicklungszielen der Gemeinde Kleinaitingen vereinbar.
Aus diesem Grunde wurde festgestellt, dass ein bauleitplanerisches Erfordernis besteht.
Das Landratsamt Augsburg äußerte sich hierzu sinngemäß.

Die Verwaltung hat in diesem Zuge eine Voruntersuchung des groß gefassten räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungspläne 7, 10, 11 und 17 vorgenommen (siehe Anlage 1).

Auffällig hierbei war, dass sich die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei den Bebauungsplänen 7, 10,11 und 17 allesamt homogen verhalten.
Es wurde zudem festgestellt, dass alle vier Bebauungspläne die gleichen städtebaulichen Schwächen aufweisen.
Darunter bestehen Festsetzungen zu Dacheindeckungsmaterial, eng gefasste Baugrenzen, fehlende zukunftsträchtige Festsetzungen bezüglich des Klimaschutzes (Solardachpflicht für Neubauten und/oder Gründachpflicht bei Flachdachgaragen).
Eine zielgerichtete Nachverdichtung wäre demzufolge nicht am oben erwähnten Grundstück in der Raiffeisenstraße unmöglich, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7 befindet, sondern im kompletten östlichen homogen beplanten rechtskräftigen Gebiet.

Die Verwaltung regt in diesem Zuge an, dass eine "Zusammenfassung" der vier genannten Bebauungspläne nicht nur eine zielgerichtete Nachverdichtung mit liberalisierten Festsetzungen ermöglichen würde, sondern auch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung zugunsten der Kleinaitinger Bürger bedeuten würde.
Auch könnte in diesem Zuge über eine Festsetzung von kleineren Wohngebäuden in "zweiter Reihe" zur Erweiterung der flächendeckenden Nachverdichtungsmöglichkeiten im Gremium beraten werden.
Im Sinne des landesplanerischen Ziels zur Flächeneinsparung sollen die Gemeinden ohnehin zunächst die Potenziale im gewachsenen Innerortsbereich aufrufen, bevor im Außenbereich neue Flächen versiegelt werden.

Nachdem offensichtlich festgestellt wurde, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 eine zielgerichtete Nachverdichtung nicht zulassen und gleichzeitig die Bebauungspläne Nr. 10, 11 und 17 ein ähnliches städtebauliches Konstrukt aufweisen, empfiehlt die Verwaltung, konsequenterweise den kompletten östlichen Bereich neuzufassen um den gegenwärtigen und künftigen Anforderungen an Wohnraum gerecht werden zu können.
Von einer (einfachen) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wird abgeraten, da eine langfristige Sicherung der städtebaulichen Entwicklung nicht gesichert wäre und künftige Folgeanträge zu ähnlichen Vorhaben (außerhalb der Baugrenze) in den angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht auszuschließen sind.
Die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 24 "An der Ostendstraße" wird daher seitens der Verwaltung empfohlen.

GRM Markus Heider merkt an, dass daraus Nachteile für Grundstückseigentümer entstehen, die ihre Bauvorhaben planmäßig umgesetzt haben. Auch spricht er an, dass im Falle eines weiteren Antrags mit Bezug zu einem anderen Bebauungsplan ebenfalls eine entsprechende Neufassung vorgenommen werden sollte.
Herr Hampp führt daraufhin an, dass zukünftig mehrere Neufassungen nötig sein werden, das Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 24 jedoch aufgrund des vorliegenden Antrags nun gegenwärtig thematisiert wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Verfahrenseinleitung zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 24 "An der Ostendstraße".
Der Geltungsbereich umfasst den Umgriff der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 7, 10, 11 und 17.
Die Verwaltung wird mit der Verfahrenseinleitung beauftragt.


 



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Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
Am Alten Markt 3, 86845 Großaitingen
Tel.: 08203 / 9600-0
E-Mail: poststelle@grossaitingen.de
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