Für das Grundstück, Raiffeisenstraße 8, wurde ein Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses eingereicht.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich nach § 30 BauGB (BP Nr. 07 "Germanenstraße").
Der Bauherr beabsichtigt, ein Wohnhaus mit einer Traufhöhe von 5,94? m und einer Firsthöhe von 3,10 m außerhalb der Baugrenze zu errichten. Das geplante Satteldach soll mit einer Neigung von 22° errichtet werden.
Zudem beantragt er eine Befreiung von der Fassadengestaltung
Das Landratsamt Augsburg ist der Auffassung, dass die Errichtung des Einfamilienhauses vollständig außerhalb der Baugrenze die Grundzüge der Planung beeinträchtigen würde. Die Verwaltung teilt dies Ansicht nicht, da aus ihrer Sicht die Härtefallreglung im Sinne des (§ 31 Abs. 2 BauGB) anwendbar wäre. Das Grundstück ist das einzige und letzte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, welches eine Baulücke aufweist. Zudem ist die Grundstücksfläche mehr als doppelt so groß, als die meisten der anderen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Die erforderliche Anzahl an nachzuweisenden Stellplätzen wurde erbracht.
Der Gemeinderat wird deshalb um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat stimmt der Baugrenzenüberschreitung und der Befreiung der Fassadengestaltung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen
Beschluss 2:
Im Falle, dass das Landratsamt (wie zu erwarten) das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, stimmt der Gemeinderat der Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens zur Erweiterung der Baugrenzen zu.