Herr Hampp wird das Wort erteilt.
Für das Grundstück, Keltenstraße 16, wurde ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage eingereicht.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich nach § 30 BauGB (BP Nr. 11 "Ostendstraße - nördlicher Teil").
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Stockhauses mit einer Traufhöhe von 5,94 m und einer Firsthöhe von 7,73 m. Das geplante Satteldach soll mit einer Neigung von 22° errichtet werden.
Da die Vorschriften des Bebauungsplanes Nr. 11 jedoch nicht gänzlich eingehalten werden, beantragt der Bauherr in diesem Zuge folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
- Errichtung eines Wohnhauses als 2-geschossiges Gebäude (Bebauungsplan: I+D)
- Abweichung der vorgeschriebenen Dachneigung (Bebauungsplan: zwischen 32°
und 38°)
Da im betreffenden Baufenster bereits Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit ausgesprochen wurden, kann aus der Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen -auch unter der Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes- erteilt werden.
Die erforderliche Anzahl an nachzuweisenden Stellplätzen wurde mittels einer Doppelgarage erbracht.
Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Der Gemeinderat erteilt der Errichtung eines Einfamilienhauses in der Keltenstraße 16 das gemeindliche Einvernehmen.
Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.
GRM Peter Höfer ist persönlich beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.