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öffentlich


Realsteuer ab 2024 - Beratung und Beschlussfassung einer Hebesatzsatzung



Sachvortrag:

In der Haushaltsrede 2023 wurde bereits eine Empfehlung der Erhöhung der Hebesätze von der Kämmerei angesprochen.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmen einer Gemeinde.
Generell gesehen werden aus diesen Mitteln Schulen, Kitas, Schwimmbäder, Büchereien und die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken finanziert.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind seit 1978 bei 360 bzw. 330 v.H.
Wie aus dem Inflationsrechner von finanzen-rechner.net entnommen werden kann, hat die Inflation in diesem Zeitraum zu einem Wertverlust von 62,86% geführt.
Das heißt, 100€ Grundsteuer entsprechen heute nur noch einer Kaufkraft von 37,14€.
Eine inflationsbedingte Anpassung des Grundsteuerhebesatzes ist daher aus Sicht der Kämmerei diskussionswürdig und zu empfehlen, denn die Ausgaben für die oben genannten Aufgaben sind über die letzten Jahre auch kontinuierlich gestiegen.

Diese Erhöhung hat nichts mit der Grundsteuerreform zu tun auch wenn damit der Eindruck entsteht, diese sei Anlass dazu. Eine Hebesatzänderung ist ein gängiges Mittel um die Einnahmen einer Gemeinde zu erhöhen.
Bei allen bereits diskutierten und bekannten Berechnungsmodellen wird es dabei zu Verschiebungen zwischen einzelnen Objekten kommen. Die Kämmerei und das Steueramt wird die neuen Grundsteuerhebesätze ab 2025 so gut es geht aufkommensneutral zu den Einnahmen 2024 ausgestalten.

Für die Folgejahre ist es Ziel der Kämmerei eine regelmäßige Anpassung an die Inflation durchzuführen um größere Sprünge zu vermeiden.
Die Kämmerei empfiehlt eine Anpassung der Grundsteuer B auf 350% (Landesdurchschnitt 349%/Landkreisdurchschnitt 367,93%) und die Grundsteuer A bei 360% zu belassen (Landesdurchschnitt 364%/ Landkreisdurchschnitt 367,83%).

Da der Hebesatz für die Gewerbesteuer mit derzeit 370% noch über dem vergleichbaren Landesdurchschnitt von 329% liegt (Landkreisdurchschnitt 342,83%), wird hier seitens der Verwaltung keine Anhebung empfohlen.
Zudem ist hier auch keine Inflationsanpassung nötig, da der Messbetrag jedes Jahr neu über die Steuererklärung der jeweiligen Firma veranlasst wird.

In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Um die neuen Bescheide aber bereits vor der ersten Fälligkeit am 15.02.2024 versenden zu können, wäre es zu empfehlen noch im Jahr 2023 eine Hebesatzsatzung zu erlassen.

Zur Darstellung der finanziellen Auswirkung einer Erhöhung hat die Verwaltung Beispiele erstellt.

Grundsteuer A:
Hebesatz
Einnahmen
Erhöhung
Bisher: 360%
16.432,00€

Erhöhung auf 380%
17.388,84€
956,84€


Grundsteuer B:
Hebesatz
Einnahmen
Erhöhung
Bisher: 330%
247.617,00€

Erhöhung auf 340%
255.119,00€
7.502,00€
Erhöhung auf 350%
262.622,50€
15.005,50€
Erhöhung auf 360%
270.126,00€
22.509,00€
Einfamilienhaus (Messbetrag: 44,66€)
Bisher
147€
340%
151€
350%
156€
360%
161€


Unbebautes Grundstück (Messbetrag: 5,73€)
Bisher
18€
340%
19€
350%
20€
360%
21€


Geschäftsgrundstück (Messbetrag: 87,68€)
Bisher
289€
340%
298€
350%
306€
360%
315€



GRM Thomas Heider spricht sich gegen eine Erhöhung aus, da wir als Gemeinde genug Geld haben und man außerdem abwarten sollte, wie es mit der Steuerreform weitergeht.

GRM Erwin Schemmel sieht es im Moment auch als nicht unbedingt notwendig an, aber in zwei Jahren könnte dann eine größere Erhöhung auf die Haushalte zukommen. Das muss man vor den Bürgern dann auch darlegen und vertreten.

BGM Fiehl gibt zu bedenken, dass die Rücklagen in nächster Zeit schmelzen werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung). Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.



 


 



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Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
Am Alten Markt 3, 86845 Großaitingen
Tel.: 08203 / 9600-0
E-Mail: poststelle@grossaitingen.de
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