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öffentlich


Errichtung einer Funkübertragungsstation, Fl.Nr. 136/0, Gemarkung Reinhartshofen; Bauantrag



Sachvortrag:

Für das Grundstück mit der Fl. Nr. 136/0, Gemarkung Reinhartshofen wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines Gittermastes mit zwei Plattformen und Technikflächen (Mobilfunkanlage) eingereicht. Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich nach § 35 BauGB (Außenbereich).

Gemäß den einschlägigen Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind Anlagen zur öffentlichen Versorgung insbesondere für Telekommunikationsdienstleistungen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert, wenn Sie öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.

Die Erklärung zur Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe liegt den Antragsunterlagen bei.

Gemäß § 7a der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die Kommunen, in deren Gebiet eine Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, bei der Auswahl von Standorten zu hören und in etwaige Planungen miteinzubeziehen.

Die Firma NOVEC als beauftragter Akquise-Dienstleister des Bauherrn hat hierzu rechtzeitig vor Einreichung des Baugesuchs Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen.

Aus Sicht der Verwaltung sind durch die beabsichtige Hochfrequenzanlage am geplanten Standort die gesunden Wohnverhältnisse zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewahrt. Die Anlage ist in einer Entfernung von ca. 450 Meter zur eben erwähnten räumlich folgenden Siedlungsstruktur geplant.

Demzufolge ist die städtebauliche Höhenstruktur des Ortsteils Reinhartshofen nicht beeinträchtigt. Auf Grund der räumlichen Distanz zwischen Anlage und Siedlungsstruktur, stehen die Belange des Ortsbildes dem beabsichtigten Vorhaben nicht entgegen.

Schlussfolgernd stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben auf besagtem Grundstück nicht entgegen.

Sofern die Erschließung der Anlage gesichert ist, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Verwaltung bittet den Gemeinderat um Beratung und Beschlussfassung.

Die Frage, welcher Mobilfunkanbieter, und ob eventuell zwei Anbieter genommen werden, kann BGM Goßner nicht beantworten. Die Gemeinde kann die Auskunft darüber nicht verlangen.

Die gesicherte Erschließung obliegt allein dem Antragsteller. Sollte die Gemeinde den Bauantrag ablehnen und alle notwendigen Anforderungen erfüllt werden, könnte das Landratsamt unter Umständen das gemeindliche Einvernehmen ersetzen.
 

Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt dem Bauantrag zur Errichtung einer Funkübertragungsstation auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 136/0, Gemarkung Reinhartshofen, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
20
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
Am Alten Markt 3, 86845 Großaitingen
Tel.: 08203 / 9600-0
E-Mail: poststelle@grossaitingen.de
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