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öffentlich


Errichtung einer Funkübertragungsstation, Fl.Nr. 1290/9, Gemarkung Großaitingen; Bauantrag



Sachvortrag:

Für das Grundstück mit der Fl.Nr. 1290/9, Gemarkung Großaitingen, wurde ein Bauantrag für die Errichtung einer Funkübertragungsstation (Mobilfunkanlage) eingereicht. Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich nach § 35 BauGB (Außenbereich).

Gemäß den einschlägigen Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) sind Anlagen zur öffentlichen Versorgung insbesondere für Telekommunikationsdienstleistungen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert, wenn Sie öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.

Die Erschließung der Anlage ist gesichert.

Die Erklärung zur Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe liegt den Antragsunterlagen bei.

Gemäß § 7a der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die Kommunen, in deren Gebiet eine Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, bei der Auswahl von Standorten zu hören und in etwaige Planungen miteinzubeziehen.

Mit Schreiben vom 21.04.2021 hat der vom Bauherrn beauftragte Akquise-Dienstleister die Gemeinde Großaitingen über eine geplante Errichtung einer solchen Hochfrequenzanlage informiert und um Mitteilung gebeten, mit gemeindeeigenen Flächen innerhalb des Suchkreises mitzuwirken.

Da die Gemeinde Großaitingen keine Flächen innerhalb des angegebenen Suchkreises zur Verfügung stellen konnte, hat Bürgermeister Goßner lediglich den Eingang des Schreibens bestätigt.

Die nunmehr akquirierte und bereits gepachtete Fläche zum beabsichtigen Vorhaben befindet sich außerhalb des genannten Suchkreises.

In diesem Zusammenhang wurde dem Netzbetreiber des gegenständlichen Bauantrages mitgeteilt, dass die Akquise und somit die gesetzlich geforderte Gemeindeanhörung im Sinne des § 7a der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes von der Gemeinde nicht anerkannt wird.

Aus Sicht der Verwaltung sind durch die beabsichtige Hochfrequenzanlage am geplanten Standort weder die gesunden Wohnverhältnisse zur unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung gewahrt, noch mit der städtebaulichen Höhenstruktur der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen baulichen Anlagen, und der Wahrung des Ortsbildes vereinbar. Im Folge dessen stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben auf besagtem Grundstück entgegen.

Die Verwaltung bittet den Gemeinderat um Beratung und Beschlussfassung.

GRM Reißer bringt vor, dass der Funkmast sehr nahe an der Wohnbebauung ist, er das Ortsbild verschandelt und eine Unterschriftenliste von rund 150 Reinhartshofer Bürgerinnen und Bürger vorliegt, die gegen den Mast sind. Die Belange dieser Menschen sollten beachtet werden.

GRM Karl Burkhard will wissen, warum die Verwaltung hier eine gesundheitliche Gefährdung sieht, wo doch in Großaitingen ein Funkmast mitten im Dorf und nur 80 Meter vom Kindergarten entfernt steht.

BGM Goßner kann diese Frage nicht beantworten, wird aber im Bauamt nachfragen, was die Formulierung "gesunde Wohnverhältnisse" inhaltlich zu bedeuten hat.

Es besteht die Befürchtung, dass bei der Ablehnung dieses Antrags kein Funkmast errichtet werden könnte, da unklar ist, ob für den zweiten Antrag alle notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Fahr- und Wegerechte, vorhanden sind.

BGM Goßner antwortet, dass dies Dinge sind, die keine gemeindliche Aufgabe sind und der Antragsteller klären muss. Der Gemeinderat muss über zwei separate Bauanträge beraten und beschließen.
 

Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt dem Bauantrag zur Errichtung einer Funkübertragungsstation auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1290/9, Gemarkung Großaitingen, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
1
Nein-Stimmen:
19
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
20
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
Am Alten Markt 3, 86845 Großaitingen
Tel.: 08203 / 9600-0
E-Mail: poststelle@grossaitingen.de
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