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öffentlich


Wegenutzungsvertrag Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG



Sachvortrag:

Die Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG hat im Jahr 2023 mit einfacher Zustimmung der Gemeinde in der Friedenstraße und in Teilbereichen einiger Seitenstraßen insgesamt ca. 293 Meter Nahwärmetransportleitungen mitverlegt, als die Friedenstraße erneuert wurde. Seither thematisiert die Gemeinde den Abschluss eines Wegenutzungsvertrags mit dem o.g. Unternehmen für Anlagen zur Wärmeversorgung verschiedener Abnahmestellen im Gemeindegebiet. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung eine auf die Belange der Versorgungswirtschaft spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Prüfung der Rechtslage beauftragt. Nach deren Aussage ist jedenfalls dann von einer Ausschreibungspflicht auszugehen, wenn mehr als die reine Wegnutzung geregelt wird. Sich dieser Rechtsansicht anschließend hat auch die zuständige VOB-Stelle der RvS vorliegend eine Ausschreibung empfohlen.
Daneben hat die Gemeindeverwaltung sich als Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen mit dem Thema der kommunalen bzw. ggf. der interkommunalen Wärmeplanung beschäftigt. Noch ist unklar, wie diese konkret aussehen wird und inwieweit die Errichtung einer Wärmeversorgung durch die Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG hierzu passt. Sollten die Versorgungsanlagen der Nahwärme Kleinaitingen der zukünftigen Wärmeplanung im Gemeindegebiet zuwiderlaufen, kann sich dies auf die Attraktivität des Standorts für Versorger auswirken, zu ggf. deutlich höheren Kosten führen oder ähnliche negative Folgen mit Blick auf die zukünftige kommunale Wärmeversorgung haben.
BGM Fiehl berichtet der Öffentlichkeit, dass der Vertragsentwurf der Nahwärme Kleinaitingen vorliegt und zusätzlich dem Gremium mit der Ladung basierend auf der Ausführung von Herrn RA Eifertinger seitens der Gemeinde einen Vertragsentwurf erstellen ließ, welcher ebenfalls vorgelegt worden ist.
Frau RA Lüninghöner (bbh) führt die rechtlichen Hintergründe aus. 
Die Gemeindeverwaltung Kleinaitingen hat außerdem rechtlich prüfen lassen, welche Inhalte in einem Wegenutzungsvertrag aus kommunaler Sicht wichtig sind. In diesem Zusammenhang wurde auch der zuletzt von der Nahwärme Kleinaitingen vorgelegte Entwurf für einen Wegenutzungsvertrag geprüft. Im Ergebnis wurden insbesondere Regelungen, die der Gemeinde Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Entwicklung der Wärmepreise über die lange Vertragslaufzeit geben, und solche zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit empfohlen, aber auch eine Absicherung zum Rückbau stillgelegter Anlagen, Regelungen zur Wärmequalität und Anschlusspflicht sowie Regelungen zur Übernahme von Anlagen und Kunden nach Ablauf einer angemessenen Vertragslaufzeit und zu vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten der Gemeinde insbesondere bei einem Kontroll- oder Eigentümerwechsel auf Seiten des Wegenutzungsberechtigten. Auch die Bedeutung von Verpflichtungen zur Abstimmung bei der Planung und Errichtung der Anlagen insbesondere in technischer Hinsicht mit Blick auf die zukünftige kommunale Wärmeplanung sowie generell bei der Durchführung und Koordinierung von Baumaßnahmen wurde hervorgehoben. Diese Belange berücksichtigt der für die Gemeinde Kleinaitingen entworfene Musterkonzessionsvertrag, welcher sich mitunter in mehreren Punkten zum vorgelegten Vertragsentwurf der Firma Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG unterscheidet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise
1)    eine bis zu 50 Jahre lange Vertragslaufzeit, welche lediglich durch den Nutzungsberechtigten jederzeit (ohne bestimmte Frist) gekündigt werden kann,
2)    unzureichende bzw. unklare Regelungen zur Abstimmung bei und Koordination von Baumaßnahmen und Übernahme von Kosten sowie der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und technischen Vorgaben
3)    sehr weitreichende Bestimmungsrechte der Wegenutzungsberechtigten zu Lage und Verlauf der Leitungen, welche überdies in nicht erforderlicher und andere Versorger diskriminierender Weise durch die Einräumung vorranging einzutragender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten auf offenbar unbegrenzte Zeit dinglich abgesichert werden sollen und
4)    einseitig vom Gesetz zugunsten des Wegenutzungsberechtigten abweichende Haftungsvereinbarungen.
Die Verwaltung stellt nach Rücksprache mit dem Rechtsbeistand fest, dass der von der Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG vorgelegte Vertragsentwurf nicht vollständig und an verschiedenen Stellen inhaltlich bzw. rechtlich unklar oder nicht durchführbar ist.
GRM Thomas Heider hat am 9. Oktober 2023 per E-Mail beantragt, das Thema "Wegenutzungsvereinbarung Nahwärme Kleinaitingen" auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu nehmen und hierüber zu beschließen.
Verwaltung und Bürgermeister sehen die Erfordernis, die Sachlage einer sinnvollen Lösung zuzuführen und befürworten grundsätzlich den Abschluss eines Wegenutzungsvertrags mit der Nahwärme Kleinaitingen. Allerdings möchten sie hierbei rechtlich sowie strategisch auch langfristig im Sinne aller Bürger handeln. Dies betrifft das Vorgehen selbst im Zusammenhang mit der zukünftigen kommunalen Wärmeplanung einerseits sowie wie die Inhalte des abzuschließenden Wegenutzungsvertrags andererseits.
BGM Fiehl berichtet über die Rückmeldung der e-con AG (Name des Unternehmens wurde von ihm während der Sitzung nicht genannt):
  1. Die Auslegung des Wärmenetzes ist auf den ersten Blick in Ordnung und Reserve für weitere Anschlussnehmer berücksichtigt.
 
  1. Die Erzeugungsstruktur (Gespräch Nahwärme Kleinaitingen, keine Sichtung Schema oder sonstige Planung) Abwärme aus der Biogasanlage, Hackschnitzel-Kessel (2 Stück) + Spitzenlastkessel mit Anschlussmöglichkeit/Noteinspeisung mobile Anlage ist eine solide Basis, bei der Erweiterbarkeit und Versorgungssicherheit gegeben ist.

  1. Auf Basis des letzten gemeinsamen Termins vor Ort in der Gemeinde Kleinaitingen, bestätigt Nahwärme Kleinaitingen grundsätzlich eine Kooperationsmöglichkeit. Im Zuge des BEW Modul 1 werden die Möglichkeiten, Wärmebedarfe, Trassenvarianten etc. analysiert und ausgearbeitet. Eine Wärmelieferung aus Geothermie an das Netz der Nahwärme Kleinaitingen oder umgekehrt kann eine Möglichkeit sein

  1. Um auch spätere Erweiterungen zu ermöglichen und eine Hauptverbindungstrasse realisierbar zu machen ist der Vorschlag, dafür in der Hauptstraße einen Leitungskorridor freizuhalten.
 
 
Diskussion und Fragen
GRM Stefanie Kistler-Magel stellt die Frage, warum eine Ausschreibungspflicht besteht und wie lange diese dauern würde.  
Frau Lüninghöner antwortet, dass diese Verfahren grundsätzlich ausgeschrieben werden müssen. Es handelt sich um Konzessionsverträge, die ausschreibungspflichtig sind. Würde man nicht ausschreiben, könnte der Vertrag und das ganze Unterfangen als unwirksam erklärt werden.  
Frau Lüninghöner führt weiter aus, dass es sich hierbei sozusagen um eine Bekanntmachung handelt, in der der beabsichtigte Vertrag mit der Nahwärme Kleinaitingen GmbH & Co.KG angezeigt wird. Wenn sich kein anderer Interessent innerhalb der Frist des "Konzessionierungsverfahrens" meldet, ist die Ausschreibung beendet. Wenn sich mehrere Interessenten melden, wird es komplizierter. Die Auswahlkriterien müssen dann von der Gemeinde festgelegt werden. Somit kann man nicht genau sagen, wie lange es dann dauert. Die Frist eines Konzessionierungsverfahrens ist nicht gesetzlich geregelt, hier würde man aber mit einer Frist von zwei bis drei Monaten rechnen müssen.

GRM Thomas Heider fragt nach, ob der Unternehmer Büschl Regressansprüche stellen könnte, wenn er nicht zum Zuge kommt? Er hat ja schon Leitungen verlegt.
Frau Lüninghöner erklärt, dass das nur dann passieren würde, wenn es einen anderen Interessenten gäbe. Das hält man aber eher für unwahrscheinlich. Wenn doch, müsste man erst nach einer Lösung suchen.

GRM Thomas Heider möchte außerdem wissen, was man unter der "Wärmeplanung" versteht?
Frau Lüninghöner erläutert, dass das von der Regierung als Gesetz verabschiedet werden wird. Dadurch werden die Kommunen dazu verpflichtet zu untersuchen, welcher Bedarf an Wärme in der Gemeinde besteht, welche Wärmequellen vorhanden wären und die Versorgung aller Bürger zu gewährleisten.

2. BGMin Dr. Marga Dorfmiller stellt die Frage, ob aus rechtlicher Sicht ein Hinderungsgrund besteht, dass wir eine fertiggestellte Trasse auch ohne Ausschreibung in Betrieb nehmen.
Frau Lüninghöner weist nochmals auf die rechtlichen Konsequenzen ohne Ausschreibung hin. Dies kann auch bei der bereits fertiggestellten Trasse noch passieren. Der Gemeinderat muss eine Entscheidung treffen.

2. BGin Dr. Marga Dorfmiller-Kapetanopulos erkundigt sich, wie lange eine Ausschreibung / Bekanntmachung dauern würde.
Frau RAin Lüninghöner teilt dazu mit, dass dies in 2 Stunden erledigt sei, die Ausschreibung / Bekanntmachung damit bei einer Laufzeit von 2 Monaten bis zum 28.02. abgeschlossen wäre.

Beschluss 1):
Für den Fall, dass der Gemeinderat es vorzieht, die Wegenutzungsrechtsvergabe trotz möglicher Konflikte mit der zukünftigen kommunalen Wärmeplanung im Sinne eines Wegenutzungsvertrages zunächst bekannt zu machen und im Falle mehrerer Bewerbungen ein Auswahlverfahren (Ausschreibung im Sinne eines Wegenutzungsvertrages) durchzuführen, empfiehlt die Verwaltung den Beschluss des Gemeinderats, die Verwaltung mit der Einleitung der hierfür notwenigen ersten Schritte mit Unterstützung einer geeigneten Anwaltskanzlei zu beauftragen.
Das Gebiet umfasst folgende Straßen: Friedenstraße, Rathausstraße, Rathausplatz, Frühlingstraße Nr. 1 bis Nr. 27, Sommerstraße, Winterstraße, Ostendstraße Nr. 1 bis Nr. 20.
Die Bekanntmachungsfrist als Teil des Auswahlverfahrens soll bis 28.02.2024 laufen.
Die Anwaltskanzlei bbh wird hierzu beauftragt.



Beschluss 2):
Der Gemeinderat beauftragt die bbh, Fr. RAin Lüninghöner zusammen mit den Beteiligten einen "schlanken" Wegenutzungsvertrag auszuarbeiten und dem Gemeinderat bis zur nächsten Sitzung (31.01.2024) vorzulegen.

 

 



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Am Alten Markt 3, 86845 Großaitingen
Tel.: 08203 / 9600-0
E-Mail: poststelle@grossaitingen.de
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